Tennis-Abteilungsordung Rechtsverhältnis, Geschäftsjahr
1.1.
Die Abteilung Tennis ist eine Untergliederung des ATSV Tirschenreuth
eV. (im folgenden "ATSV" genannt) ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie
verwaltet ihre personellen und finanziellen Angelegenheiten im von der
Satzung des ATSV zugelassenen Umfang in eigener Verantwortung.
1.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
2.1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2.2.
Die Mitglieder gliedern sich in: aktive Mitglieder, passive Mitglieder,
Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder sind solche, die den Sport in der
Abteilung aktiv ausüben. Passive
Mitglieder sind solche, die die jeweiligen Sportanlagen nicht in
Anspruch nehmen, sich jedoch zu den Zwecken der Abteilung bekennen und
bereit sind, diese zu unterstützen. Als Ehrenmitglied kann jemand
ernannt werden, welcher sich um die Abteilung in besonderem Maße
verdient gemacht hat. Er besitzt die Rechte eines aktiven Mitglieds, ist
aber von der Beitragspflicht befreit.
2.3.1. Der Erwerb der
Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an
die Abteilungsleitung zu richten ist. Wenn lediglich passive
Mitgliedschaft angestrebt wird, muss dies im Aufnahmegesuch vermerkt
werden.
2.3.2. Minderjährige bedürfen für einen wirksamen
Aufnahmeantrag der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Dieser
haftet bis zur Volljährigkeit des Antragstellers, bzw. des aufgenommenen
minderjährigen Mitglieds für dessen finanzielle Verpflichtungen der
Abteilung gegenüber. Ist der gesetzliche Vertreter nicht selbst
Mitglied, ist er vor oder in Zusammenhang mit der Aushändigung der
Aufnahmebewilligung zur Übernahme der vorerwähnten Haftung zu
verpflichten.
2.3.3. Über die Aufnahme entscheidet die
Abteilungsleitung endgültig.
2.4.1. Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss oder Tod.
2.4.2. Der Austritt ist der
Abteilungsleitung gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter
Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres
zulässig.
2.4.3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck
verstößt oder insonstiger Weise sich grober und wiederholter
Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb
eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung im Abstand von mindestens einem Monat nicht nachgekommen ist. Über
den Ausschluss entscheidet die Abteilungsversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist
vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
2.4.4. Gegen den
Beschluss der Abteilungsversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach
Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Delegiertenversammlung des
ATSV zulässig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
2.4.5. Wenn
es die Interessen der zuständigen Abteilung gebieten, kann die
Abteilungsversammlung ihren Beschluss für vorläufig vollziehbar
erklären.
2.4.6. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen
Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den
Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss
entschieden hat.
2.4.7. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
3. Mitgliedsbeiträge
Jedes
Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages
an die Abteilung verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit beschließt
die Abteilungsversammlung.
4. Organe der Abteilung
Organe der Abteilung sind die Abteilungsleitung und die Mitgliederversammlung.
5. Abteilungsleitung
5.1.
Die Abteilungsleitung besteht aus:
Abteilungsleiter
1. Stellvertreter
2.
Stellvertreter
Kassenwart
Sportwart
Jugendwart
Zeugwart
Vergnügungswart
Schriftführer
Juristischer
Beirat
Darüber hinaus sind 2 Kassenprüfer zu bestimmen.
5.2. Die
Abteilungsleitung ist für die Durchführung des gesamten Sportbetriebs
verantwortlich und führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie
kann bei Bedarf Ausschüsse ins Leben rufen und diesen isolierte Aufgaben
übertragen. Darüber hinaus stellen die Mitglieder der
Abteilungsleitung in der in 5.1. genannten Reihenfolge die Delegierten
bzw. deren Ersatzleute für die Delegiertenversammlung des ATSV. Soweit
die Anzahl der Mitglieder der Abteilungsleitung hierfür nicht
ausreichend ist, werden weiter erforderliche Delegierte bzw. Ersatzleute
von der Abteilungsleitung bestimmt.
6. Mitgliederversammlung
6.1.
Jährlich einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Diese entscheidet durch Beschluß über die Höhe des Mitgliedsbeitrag, die
Entlastung der Abteilungsleitung, die Wahl der Abteilungsleitung, über
Anderungen der Abteilungsordnung sowie über alle Punkte, die Gegenstand
der Tagesordnung sind.
6.2. Die Ladung zur Mitgliederversammlung
erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem von der Abteilungsleitung
angesetzten Termin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vorgesehenen
Tagesordnung entweder schriftlich durch Brief oder durch
Veröffentlichung in der örtlichen Presse.
6.3. Anträge von
Mitgliedern sind der Abteilungsleitung spätestens eine Woche vor dem
Versendungstermin schriftlich zuzuleiten. Andernfalls haben sie keinen
Anspruch auf Behandlung.
6.4. Die Abteilungsleitung kann aus
besonderem Anlaß auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, für welche die gleichen Grundsätze gelten.
6.5.
Mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder kann jederzeit von sich
aus die Einberufung einer Mitgliederversammlung beantragen. Im
schriftlich zu stellenden Antrag müssen die vorgesehenen Punkte der
Tagesordnung angegeben sein. Im übrigen gelten für weitere Anträge die
Bestimmung für ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
6.6. Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen volljährigen Mitgliedern zu.
6.7.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
erschienenen Mitglieder; für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit
von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die Abstimmungen
erfolgen geheim und schriftlich, wenn mindestens 1/4 der
stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies beantragt.
6.8. Das
über den Ablauf der Mitgliederversammlung zu führende Protokoll ist von
dem Abteilungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
7. Auflösung der Abteilung
Über
die Auflösung der Abteilung entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 3/4 der im Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Abteilung angehörenden volljährigen Mitglieder.
Die Satzung des TC Tirschenreuth im pdf-Format